Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der

Wilhelm Jockenhöfer GmbH & Co. KG, Stettiner Str. 32, 45770 Marl

JOB-Jockenhöfer Order Börse GmbH, Stettiner Str. 32, 45770 Marl

Pro.Com International GmbH, Stettiner Str. 32, 45770 Marl

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Abschluss

1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.

2. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Dies gilt nicht, sofern abweichendes bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart wird.

3. Individuelle Vereinbarungen mit vertretungsberechtigten Mitarbeitern bleiben unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Nachweiszwecken der Textform.

II. Zahlungsbedingungen

1. Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 5% Skonto oder 30 Tagen netto zu erfolgen, sofern nicht andere Bedingungen vereinbart sind. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitung werden wir Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnen.

2. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wenn nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind die Zahlungsfähigkeit des Käufers wesentlich zu beeinträchtigen. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen.



III. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung (Vorbehaltsware).

2. Wird zwischen uns und dem Käufer eine laufende Rechnung (Kontokorrent) geführt, dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung unserer jeweiligen Saldoforderung. Bei Einstellung einzelner Forderungen in die laufende Rechnung und Ziehung des Saldos gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die an die Stelle der Einzelforderungen tretende Saldoforderung.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen mit allen Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Rechnungswertes der jeweils weiterveräußerten Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Wir nehmen die Abtretung an.

4. Der Käufer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir werden von unserem Einziehungsrechtkeinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

5. Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat uns der Käufer unverzüglich über die Tatsache der Antragstellung, noch vorhandene Vorbehaltsware sowie die abgetretenen Forderungen zu informieren.

6. Der Käufer verwahrt unser Allein- oder Miteigentum unentgeltlich.

7. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie die hierzu notwendigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung offenzulegen.

8. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers insoweit freizugeben.

9. Eigentumsvorbehalt bei Auslandslieferungen
(1) Soweit das Recht des Staates, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, den vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht oder nicht in der vereinbarten Form zulässt, räumt der Käufer uns hiermit diejenige Sicherheit ein, die dem Eigentumsvorbehalt im betreffenden Rechtsgebiet wirtschaftlich am nächsten kommt.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken und alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit unserer Sicherungsrechte nach dem jeweils anwendbaren Recht zu gewährleisten. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.



IV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für beide Vertragsteile ist Erfüllungsort Marl und Gerichtsstand Marl, das gilt auch für Klagen über Wechsel- und Scheck-Prozess. Wir bleiben dabei berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

2. Vorstehendes gilt auch gegenüber all denjenigen, die für die Verpflichtungen des Käufers haften.
Die vorstehenden Regelungen gem. Ziff. A.IV. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Gerichtsstand gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.



V. Haftung

1. Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
c. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bedingungen vorgesehen ist ausgeschlossen.

6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den Haftungsbeschränkungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.



VI. Compliance- und Exportkontrolle

1. Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche auf die Geschäftsbeziehung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, Geldwäscheprävention, Exportkontrolle, Embargos sowie nationale, europäische und internationale Sanktionsvorschriften.

2. Der Käufer wird die gelieferten Waren weder unmittelbar noch mittelbar in Länder, an Personen oder Organisationen veräußern, liefern oder zur Verfügung stellen, soweit dies gegen geltende Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder sonstiger anwendbarer Rechtsordnungen verstößt.

3. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtungen oder bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß, sind wir berechtigt, Lieferungen auszusetzen, bestehende Verträge aus wichtigem Grund zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Etwaige hierdurch entstehende Schäden und Aufwendungen hat der Käufer zu ersetzen.






B. AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNGEN:


I. Lieferfrist – Liefertermin

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns im Verzug ist.
Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag nur noch zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.
Schadensersatz wegen Lieferverzugs besteht nur unter den in Abschnitt A. V. dieser allgemeinen Geschäftsbedingung aufgeführten Voraussetzungen.



II. Höhere Gewalt

1. Ereignisse höherer Gewalt, z. B.: Streik, Aussperrung und Betriebseinschränkung, Krieg, Embargos, Energiekrisen, Rohstoffmangel, Pandemien, behördliche Maßnahmen, erhebliche Beeinträchtigungen internationaler Lieferwege, insbesondere der Seewege, mit Lieferverzögerungen von mehr als 10 Tagen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.

2. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar unabhängig davon, ob sie bei uns selbst oder dem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist anliefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.



III. Versand und Gefahrtragung

1. Die Ware wird stets, auch bei frachtfreier oder portofreier Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers befördert. Der Versand geschieht in allen Fällen ohne Verantwortung zu billigster Verfrachtung.

2. Beförderungs- und Schutzmittel sowie der Versandweg werden von uns festgelegt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Es gilt die Haftungsbestimmung der Regelung gemäß A.V. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als „An Werk geliefert” zu berechnen.



IV. Preisberechnung

1. Die von uns gelieferten Stückzahlen sind für die Berechnung maßgebend. Sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, berechnen wir unsere am Tage der Lieferung gültigen allgemeinen Preise. Wir sind berechtigt, vereinbarte Preise bei nach Vertragsschluss eintretenden Erhöhungen von Einkaufs-, Material-, Energie-, Fracht- oder Lohnkosten anzupassen, soweit zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen, die Anpassung der tatsächlichen Kostenentwicklung entspricht und diese Kostenentwicklung bei Verlangen der Preisanpassung glaubhaft gemacht wird.



V. Mängel – Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Mengenabweichungen und Falschlieferungen sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung, schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.

2. Verdeckte Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Nach Entdeckung eines Mangels ist jede Be- und Verarbeitung sowie Weiterveräußerung der beanstandeten Ware einzustellen, soweit dies dem Käufer möglich und zumutbar ist.

3. Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Käufer hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen.

4. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder, sofern es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurücktreten.

5. Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die ursprüngliche Lieferanschrift verbracht wurde und die Aufwendungen daher erhöht werden. Im Übrigen bleiben zwingende gesetzliche Vorschriften unberührt.

6. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Sach- oder Rechtsmangels gelten die in Abschnitt A. V. getroffenen Regelungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen.

7. Der Käufer hat die beanstandete Ware bis zur Klärung des Mangels sachgerecht zu lagern und uns auf Verlangen unverzüglich zur Besichtigung, Untersuchung oder Rücknahme zur Verfügung zu stellen. Verweigert der Käufer schuldhaft die Untersuchung oder Rückgabe der beanstandeten Ware und wird hierdurch die Feststellung des Mangels wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, entfallen insoweit Mängelansprüche.

8. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für gesetzliche Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB.





C. SONSTIGES

1. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Der Überschuss wird zu den Vertragsbedingungen berechnet. Teillieferungen sind in jedem Falle zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft. Die Anwendung internationalen Kaufrechts oder ausländischen Rechts wird ausgeschlossen. Es gilt nur deutsches Recht.

2. Unsere Modellbezeichnungen für unsere Waren dienen nur zum internen Gebrauch und haben die Funktion von Artikelnummern. Der Käufer verpflichtet sich mit Abschluss des Kaufvertrages diese internen Modellbezeichnungen nicht im Geschäftsverkehr mit Dritten oder in der Werbung oder in sonstigen Kommunikationsmitteln mit Dritten zu nutzen. Der Käufer hat zu diesen Zwecken ausschließlich eigene Artikelnummern oder Marken zu nutzen. Unsere internen Modellbezeichnungen sind nicht Teil der Soll-Beschaffenheit der Waren, so dass ein Rechtsmangel gemäß § 435 BGB im Zusammenhang mit unseren internen Modellbezeichnungen an den verkauften Waren ausgeschlossen ist.

3. Ohne unsere Zustimmung ist der Käufer nicht berechtigt, mit vermeintlichen Gegenforderungen aus dem Vertragsverhältnis aufzurechnen (Aufrechnungsverbot). Dies gilt nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers.